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Bayerischer Leichtathletik-Verband gewinnt Rechtsstreit: Verein für City-Marathon München muss zahlen

Der Bayerische Leichtathletik-Verband (BLV) hat einen Rechtsstreit mit dem Verein für City-Marathon München e. V. gewonnen. Ein Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2004 (Az: 33 O 17757/04) ist jetzt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam geworden.

Demnach wurde der beklagte Verein für City-Marathon München verurteilt, an den Kläger Bayerischer Leichtathletik-Verband, vertreten durch seinen Vizepräsidenten Rechtsanwalt Wolfgang Schoeppe, Gebühren in Höhe von 4,388,50 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen aus 2.128,75 Euro seit dem 15. April 2004 und aus weiteren 2.259,75 Euro seit dem 26. Oktober 2004 zu bezahlen. Die Widerklage des Vereins für City-Marathon (Vorsitzender Gernot Weigl) wurde abgewiesen, der Verein hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Darum ging es bei dem Streit: Es sollte geklärt werden, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, für die Durchführung des City-Marathons München im Oktober 2003 und im Oktober 2004 insgesamt 4.388,50 Euro (0,25 Euro pro Teilnehmer, der das Ziel erreichte) an den BLV zu bezahlen bzw. ob der Kläger generell auch in Zukunft berechtigt ist, für die Durchführung von City-Marathonläufen in München, veranstaltet und angemeldet vom Verein für City-Marathon, eine Gebühr von 0,25 Euro pro Teilnehmer zu verlangen bzw. die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern

In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Klage des Bayerischen Leichtathletik-Verbandes in vollem Umfang begründet sei. Das Gericht stellte fest, dass der Verein für City-Marathon als Mitglied des Bayerischen Leichtathletik-Verbandes verpflichtet sei, die Satzungsbestimmungen und die für alle Verbandsmitglieder geltenden gleichen Auslegungsgrundsätze für Satzungsbestimmungen und darauf gestützte Gebührenordnungen einzuhalten. Die Verpflichtung zur Zahlung von teilnehmerabhängigen Gebühren ergebe sich darüber hinaus aus der vertraglichen Verpflichtung gemäß der Anmeldungen, in denen die rechtlich nicht zu beanstandende Gebührenordnung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) und dessen einheitliche Auslegung anerkannt wurde.

Weiter wird in der Urteilsbegründung erklärt, dass der beklagte Verein sich als Mitglied eines Verbandes, zu dessen Beitritt er nicht verpflichtet ist, den entsprechenden Satzungsbestimmungen unterworfen habe. Es liege, bezogen auf den Verein für City-Marathon München, auch kein Anhaltspunkt vor, ihm im Rahmen einer Sonderbehandlung irgendwelche Sondervorteile zugute kommen zu lassen. Er sei vielmehr im Rahmen der Gleichbehandlung so zu behandeln wie alle anderen Veranstalter von City-Marathon-Läufen.

Unter Berücksichtigung der Teilnahmegebühr, die jeder Teilnehmer am Medien-Marathon München an den Veranstalter abzuführen hatte (je nach Anmeldedatum zwischen 48,00 und 65,00 Euro), seien die 25 Cent pro Teilnehmer, die an den BLV abzuführen sind, nicht als "leistungsinäquate unangemessene Benachteiligung" anzusehen. Der Verein für City-Marathon München erhalte durch Anmeldung und Genehmigung im Gegenzug Leistungen durch BLV und DLV, die in ihrer Zusammenschau die geforderte Gebühr rechtfertigten.


 


08/03/2005