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HLV-Nachwuchs-Camp: Wichtige Hinweise und Teilnahmebedingungen

Unfall-, Haftpflicht- und Zusatz-Auslandskrankenversicherungen mit 50,- € Eigenbeteiligung sind im Preis für Mitglieder von HLV-Vereinen inbegriffen.

Es gibt für die Teilnahme an Freizeiten Zuschussmöglichkeiten für einkommensschwache Familien. Bitte informieren Sie sich zunächst bei Ihrem zuständigen Jugend- bzw. Sozialamt.

Wir erwarten, dass die Geschäftsstelle bzw. die Betreuerteams rechtzeitig vor Fahrtantritt, schriftlich über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Jugendlichen sowie über die evtl. notwendige Einnahme von Medikamenten informiert werden. Verletzungen und/oder Erkrankungen sowie eventuelle Folgeschäden sind durch eine private Kranken- und Unfallversicherung der Erziehungsberechtigten direkt abzusichern.

In unseren Nachwuchs-Camps herrscht absolutes Alkohol- und Rauchverbot. Im Rahmen des Nachwuchs-Camps werden von Teilnehmern und Teamern vereinzelt Fotos und/oder Kurzfilme aufgenommen. Geeignete Aufnahmen werden für das gedruckte Programm und Freizeitprospekt sowie für die Homepage des HLV und für unsere Facebook–Seite verwendet. Teilnehmer/innen und Teamer/innen, welche die genannte Verwendung durch den HLV nicht wünschen, bitten wir um einen entsprechenden schriftlichen Hinweis innerhalb der Anmeldephase an unsere Geschäftsstelle in Frankfurt am Main.

Hinweise und allgemeine Teilnahmebedingungen

I. Anmeldung / Bestätigung

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer, soweit minderjährig vertreten durch seine gesetzlichen Vertretungsberechtigten, des HLV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.

Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden.

Die Anmeldung erfolgt durch den Teilnehmer auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des HLV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Teilnehmer weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

II. Zahlung des Reisepreises

Nach Ablauf der Anmeldefrist wird eine Rechnung über den vollen Teilnehmerbeitrag gestellt. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen auf das dort angegebene Konto zu überweisen.

Gerät der Teilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises um mehr als 30 Tage in Verzug, behält sich der HLV vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Kunde mit Rücktrittskosten entsprechend Ziffer IV. belastet werden.

III. Leistungsänderungen

Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für den HLV bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der HLV in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der HLV ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

IV. Rücktritt

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem HLV. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Im Falle des Rücktritts des Teilnehmer kann der HLV Aufwandsersatz nach Maßgabe folgender Stornokosten pro angemeldetem Teilnehmer verlangen, sofern nicht der Beweis erbracht wird, dass dem HLV geringere Kosten entstanden sind:

Folgende Stornokosten sind bindend:
– Rücktritt bis 90. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises,
– Rücktritt bis 60. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
– Rücktritt bis 30. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises,
– Rücktritt bis 21. Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,
– Rücktritt ab 6. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,
– Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.

Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Teilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem HLV gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Auf die Möglichkeit eines Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung wird ausdrücklich hingewiesen.

V. Rücktritt und Kündigung durch den HLV

Die HLV kann bei Nichterreichen einer Mindesteilnehmerzahl von 25 Personen nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.
b) Der HLV ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt durch den HLV später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

Der HLV kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich stört, so dass eine weitere Teilnahme für den HLV und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der HLV steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben.

VI. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder Gleichwertiges berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der HLV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen Entschädigung verlangen. Der HLV ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit im Vertrag enthalten, tragen der HLV und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der Teilnehmer tragen.

VII. Obliegenheiten des Teilnehmers

Mängelanzeige: Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Teilnehmers, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung dem HLV durch Telefon, E-Mail oder Telefax zur Kenntnis zu bringen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung ausgeschlossen.

Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

Kündigung: Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die HLV, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem HLV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

VIII. Versicherungen

Für die Dauer der Freizeitmaßnahme sind alle Reisenden im Rahmen einer Unfall- Haftpflicht- und Zusatz-Auslandskrankenversicherung (Eigenbeteiligung der Teilnehmer EUR 50,00 je Versicherungsfall für Mitglieder in HLV-Vereinen) versichert. Der HLV selbst ist im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für den Reiseveranstalter sowie Insolvenzversicherung versichert.

IX. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

X. Pass-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Der HLV wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Teilnehmers und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

Der HLV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den HLV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die HLV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

XI. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem HLV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann zur Wahrung der Frist nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Kalendertagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Kalendertagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

XII. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Teilnehmer bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, wird der Teilnehmer unverzüglich informiert werden, sobald diese feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die „Black List“ ist auf folgender Seite abrufbar: air-ban.europa.eu.

XIII. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Stand: Dezember 2015

Hessischer Leichtathletik-Verband
Otto-Fleck-Schneise 4
60528 Frankfurt am Main