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HLV Informationsservice-Recht für seine Mitgliedsvereine

I. Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Ein Verein ist nur dann gemeinnützig, wenn er die Allgemeinheit selbstlos fördert. Das Gebot des selbstlosen Handelns verbietet es, dass die Mitglieder des Vereins ohne Gegenleistungen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft (des Vereins) erhalten.
Wenn jedoch ein Mitglied des Vereins diesem gegenüber eine Dienstleistung erbringt, kann diese Leistung auch vergütet werden. Diese Vergütung muss angemessen sein, weil unverhältnismäßig hohe Vergütungen der Selbstlosigkeit zuwider laufen.

Verwaltungsgericht Berlin; Urteil vom 17.06.2004 – Aktenzeichen: 31 A 443.03.


II. Hüpfburg beim Vereinsfest

Beim Aufstellen einer von einem Verein gemieteten Hüpfburg ist der Verein als Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Gerade Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen.
Der Verein muss eine ständige Überwachung der Vorgänge auf der Hüpfburg durch entsprechend eingewiesenes und sensibilisiertes Aufsichtspersonal organisieren, weil die Benutzung einer Hüpfburg mit einer Vielzahl von Gefahren für die darauf spielenden Kinder verbunden ist.

Wenn eine solche Überwachung nicht organisiert ist, hat der Verein als Veranstalter für Verletzungen und Unfälle einzustehen, weil er nicht der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt hat.

Landgericht Köln Urteil vom 19.06.2001 – Aktenzeichen: 3 O 271/00

 


24/01/2005