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Urteil zur Haftung des verantwortlichen Trainers beim Speerwurftraining

Sichert der verantwortliche Trainer den Wurfsektor beim Speerwurf auf einem nicht fest eingezäunten Sportplatz lediglich durch das Aufstellen von Pylonen in einem Abstand von 10 m ab, so verletzt er damit seine Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Disziplin Speerwerfen (wie auch Diskus-, Hammerwerfen und dgl.), handelt er zumindest fahrlässig, selbst wenn auch das vom Speer getroffene Opfer ein Mitverschulden treffen kann. Da Pylonen auf dem Sportplatz für verschiedene Zwecke eingesetzt werden, z. B. Slalomstangen, Wendepunkte, ist ihnen nicht die erforderliche abschreckende Wirkung für das Betreten des Wurfsektors beizumessen, die ihnen z. B. im Straßenverkehr zukommt.

So hat das Amtsgericht Westerstede im letzten Jahr (Az.: 28 C 1188/05) den verantwortlichen Speerwurftrainer zu einer Schmerzengeldzahlung in Höhe von 1 600,00 € zugunsten des vom Speer getroffenen, die Wurfanlage betretenden Breitensportlers, verurteilt, wenn auch Letzterem ein Mitverschulden in Form unaufmerksamen Betretens des Wurfsektors angelastet worden ist.

Dennoch bestand für den verantwortlichen Speerwurftrainer eine besondere Verkehrssicherungspflicht, den Wurfsektor ausreichend kenntlich zu machen, zu beobachten, dementsprechend den Speerwurf des Athleten freizugeben und in den Wurfsektor hineinlaufende Breitensportler durch Zuruf auf das gefährliche Speerwurftraining ausdrücklich zu warnen.

Um zusätzlich seinen Verkehrssicherungspflichten gerecht zu werden, und um zu verhindern, dass Personen den Wurfsektorbereich versehentlich betreten, hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der verantwortliche Trainer den Sektor statt mit Pylonen mit einem rot-weißen, an Stangen befestigten Flatterband abgrenzen sollen. Der materielle und zeitliche Aufwand dafür ist gering und – gerade im Verhältnis zu den besonderen Gefahren des Speerwurftrainings – zumutbar. In einem Rasenplatz können innerhalb kürzester Zeit Stangen in den Boden gesteckt und mit einem Flatterband versehen werden, um sich nähernde Personen aufmerksam zu machen und zu warnen.

Solche Maßnahmen hielt das Amtsgericht insbesondere unter dem Gesichtspunkt für erforderlich, dass das Sportgelände nicht von einem festen Zaun umgeben war.

Zusätzlich empfahl das Amtsgericht, am Eingangsbereich des Sportgeländes ein Warnschild auf Speerwurftraining aufzustellen, auch wenn es ein solches Schild allein nicht für ausreichend erachtet.

12. Februar 2007

Robert Ingenbleek

 


12/02/2007